§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
(1)
1Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus.
2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
3Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
(1a) 1Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 2Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. 3Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen.
(2) 1Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. 2Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. 3Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
(3) 1Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. 2Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.
(4) 1Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. 2Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. 3Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
(5)
1Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach
§ 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen.
2Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBilanzkontrollkosten-Umlageverordnung (BilKoUmV)
V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1259; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
§ 2 BilKoUmV Umlagefähige Kosten ... 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und zu einer Investitionsrücklage nach § 12 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, soweit sie dem in § 17a Satz 1 des ...
Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 4 FinDASa Befugnisse des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021) ... Er ist insbesondere berufen 1. zur Feststellung des Haushaltsplans ( § 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin; 2. zur Feststellung ... Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 493
Erste Verordnung zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2402
Artikel 1 1. BilKoUmVÄndV ... 1. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... haben. § 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist anzuwenden." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ... 2013 in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des § 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 in der für den ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV ... „Er ist insbesondere berufen 1. zur Feststellung des Haushaltsplans ( § 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin; 2. zur ... Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
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