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§ 137 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 137 (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 137 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2 Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
vom 26.11.2019 BGBl. I S. 1794

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 137 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 137 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... 129 bis 133 (weggefallen)". w) Die Angaben zu den §§ 134 bis 137 werden wie folgt gefasst: „§§ 134 bis 137 (weggefallen)". ... zu den §§ 134 bis 137 werden wie folgt gefasst: „§§ 134 bis 137 (weggefallen) ". x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst: ... 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe ...