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§ 138 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten



(1) 1Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. 2§ 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.

(3) 1Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. 2§ 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. 3§ 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.





 

Frühere Fassungen von § 138 BewG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 138 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 138 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BewG Geltungsbereich
... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 151 BewG Gesonderte Feststellungen (vom 05.11.2011)
... festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§§ 138 , 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes
... 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. Grundbesitzwerte (§§ 138 , 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am ...

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
...  „§§ 134 bis 137 (weggefallen)". x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst: „§§ 138 und 139 ... x) Die Angaben zu den §§ 138 und 139 werden wie folgt gefasst: „ §§ 138 und 139 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie ... 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe ... sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe „ § 138 ," gestrichen. 11. § 157 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 ...

Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 15 JStG 2007 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung
... „Grundbesitz" die Wörter „oder einer Feststellungserklärung nach § 138 des Bewertungsgesetzes" eingefügt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ...
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie folgt geändert: 1. § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten  ... folgt geändert: 1. § 138 wird wie folgt gefasst: „§ 138 Feststellung von Grundbesitzwerten (1) Grundbesitzwerte werden unter ... festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 138 ), 2. der Wert des Betriebsvermögens (§§ 95, 96) oder des Anteils am ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 10 JStG 2008 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In ... 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 ... „§ 138 Abs. 2 bis 4" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz" durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1 des ... die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz" durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes" ersetzt.  ...