(1)
1Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach
§ 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der
§§ 15 und
16 sowie des
Bundesgebührengesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen nach
§ 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes und aus den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den
§§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.
2Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. 2Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. 3Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des folgenden Haushaltsjahres.
(3)
1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen der Bundesanstalt bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums; der Verwaltungsrat der Bundesanstalt ist unverzüglich zu unterrichten.
2Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
3Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushalt oder ein Beschluss des Verwaltungsrats nach
§ 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe oder Verpflichtung bis zum nächsten Haushalt zurückgestellt werden kann.
4Eines Nachtragshaushalts oder eines Beschlusses nach
§ 9 Absatz 3 der Satzung der Bundesanstalt bedarf es nicht, wenn im Einzelfall ein Betrag von 10 Millionen Euro nicht überschritten wird oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113