Tools:
Update via:
§ 143 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) G. v. 13. Dezember 2006 BGBl. I S. 2878 m.W.v. 1. Januar 2007
Anzeige
Frühere Fassungen von § 143 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 18 Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) vom 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 143 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 143 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BewG Geltungsbereich
... für die Gewerbesteuer. (3) Soweit sich nicht aus den §§ 19 bis 150 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
§ 138 BewG Feststellung von Grundbesitzwerten (vom 01.01.2007)
... im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des ... der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143 , 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes
... 138 und 139 (weggefallen)". y) Die Angaben zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst: „§§ 140 bis 144 ... zu den §§ 140 bis 144 werden wie folgt gefasst: „§§ 140 bis 144 (weggefallen)". z) Die Angabe zu § 145 wird wie folgt gefasst: ... 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung" ersetzt. 9. Die §§ 125 bis 150 sowie die Anlagen 1 bis 8 werden aufgehoben. 10. In § 151 wird die Angabe ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Artikel 18 JStG 2007 Änderung des Bewertungsgesetzes
... im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln. (3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des ... der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143 , 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen." ... 2 Buchstabe f und i, § 129a Abs. 1 und 2 Satz 1, § 131 Abs. 2, § 133 Satz 1, § 143 Abs. 3, § 146 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, § 147 Abs. 2 Satz 1 und in den Anlagen 9 und 9a ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/143_BewG.htm