§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 2Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
- der Betrieb verlegt wird,
- 2.
- der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
- 2a.
- der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
- 3.
- der Betrieb aufgegeben wird.
3Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(3) 1Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. 2Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. 3Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. 4Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
- 1.
- der Name,
- 2.
- die betriebliche Anschrift,
- 3.
- die Rechtsform,
- 4.
- der amtliche Gemeindeschlüssel,
- 5.
- die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
- 6.
- der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
2Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) 1Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. 2Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.
(6) 1Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit
- 1.
- eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
- 2.
- die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
- 3.
- der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
2Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(8) 1Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
- 1.
- die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
- 2.
- die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
- 3.
- die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
- 3a.
- die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
- 4.
- die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
- 5.
- die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
- 6.
- die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
- 7.
- die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
- 8.
- das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- 9.
- die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
- 10.
- die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
- 11.
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
- 12.
- die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
- 13.
- die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
- 14.
- die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
2Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken.
3Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen.
4Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.
(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass
- 1.
- die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
- 2.
- ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.
(11) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit
- 1.
- dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
- 2.
- die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
- 3.
- technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
2Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen.
3Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen.
4Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen.
5Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
6Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.
(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(13)
1Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
2Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen.
3Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
4Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen.
5Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind.
6Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach
§ 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten.
7Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.
(14) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. 2Die Rechtsverordnung
- 1.
- bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
- 2.
- kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
- 3.
- kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
- 4.
- bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
- 5.
- bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 11a GewO Vermittlerregister (vom 01.01.2023) ... 1, für die Untersagung nach § 35, für die Entgegennahme der Gewerbeanzeige nach § 14 oder für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sind, dürfen einander ...
§ 38 GewO Überwachungsbedürftige Gewerbe (vom 01.01.2023) ... Behörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Zu diesem Zweck ...
§ 55c GewO Anzeigepflicht (vom 12.12.2012) ... der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 ... soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 ... 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023) ... 2. entgegen a) § 13a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2, b) § 14 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz ... 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1 , oder c) § 14 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, ... Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder c) § 14 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
§ 161 GewO Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (vom 01.01.2023) ... § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der ... worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der GewerbeanzeigeverordnungV. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der FinanzanlagenvermittlungsverordnungV. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitat in folgenden NormenAgentennachweisverordnung (AgNwV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3641; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 37 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
§ 1 AgNwV Nachweise (vom 14.12.2018) ... verantwortlichen Personen; 6. eine aktuelle Auskunft der Gewerbebehörde nach § 14 der Gewerbeordnung für den Agenten; 7. eine aktuelle Auskunft aus dem ...
Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 55 GwG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 06.12.2024) ... Die nach § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in Verbindung mit dem jeweiligen Landesrecht nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen den nach § 50 Nummer 9 ...
Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
G. v. 18.12.1956 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3306
§ 9 IHKG (vom 26.11.2019) ... Die Industrie- und Handelskammern erheben die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den ... 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung bei den Kammerzugehörigen oder öffentlichen Stellen, soweit diese Daten ihnen nicht von ... aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen Industrie- und Handelskammern die Daten nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn 1. ... 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 der Gewerbeordnung sowie der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung erheben, wenn 1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder im ...
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
§ 1 GewAnzV Erstattung der Gewerbeanzeige (vom 20.04.2023) ... Gewerbeanzeige ist zu verwenden 1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1, 2. in den Fällen der Verlegung des ... dem Muster der Anlage 1, 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung , in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des ... in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 ... und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und 3. in den Fällen der Aufgabe des ... Muster der Anlage 2 und 3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3. Die Vordrucke sind ...
§ 3 GewAnzV Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden (vom 20.04.2023) ... zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1, ... c) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3, 2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1, ... 3, 3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, ... den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, ... in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1, ... bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3, 6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1, b) ... 21 bis 30 der Anlage 3, 7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1, ... c) der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3, 8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage ... Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten ... und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1, ... und 30 der Anlage 3, 10. an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 13, 17, 19, 21 bis 31 und 33 der Anlage ... 13, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3, 11. an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12 bis 14, 17, 19, 22 bis 29 und 33 der ... 12 bis 14, 17, 19, 21 bis 28 und 30 der Anlage 3, 12. an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 6, 12, 13, 19, 21, 22, 27 bis 31 und 33 der ... an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in Feld 33 der Anlage 1, b) der Daten in Feld 30 ... Datenübermittlung verzichtet hat. (2) Zur Führung des Statistikregisters nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 ... 9 der Gewerbeordnung und zur Durchführung der monatlichen Erhebungen als Bundesstatistik nach § 14 Absatz 13 Satz 1 der Gewerbeordnung übermittelt die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen ... für die Abmeldung. (3) Sofern sich bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 14 Absatz 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § ... 1 oder § 55c der Gewerbeordnung Anhaltspunkte für Verstöße gegen die in § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 der Gewerbeordnung genannten Vorschriften ergeben, übermitteln die zuständigen Behörden diese ...
Handwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 16 HwO (vom 16.11.2022) ... eines zulassungspflichtigen Handwerks nach § 1 anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in ... Hauptbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 hat der für die Entgegennahme der Anzeige nach § 14 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde die Ausübung eines handwerklichen Neben- oder Hilfsbetriebs ...
Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 8f G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 13a NDAV Installateurverzeichnis (vom 01.01.2022) ... verlangen eine gültige Bescheinigung über die Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung vorzulegen, soweit die Gewerbeanzeige gewerberechtlich erforderlich ist. (5) ...
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 1 SchwarzArbG Zweck des Gesetzes (vom 01.04.2021) ... Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung ) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) ...
§ 2 SchwarzArbG Prüfungsaufgaben (vom 09.03.2023) ... Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung ) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben ... Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, 16. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zuständigen Stellen, 17. den nach ...
§ 8 SchwarzArbG Bußgeldvorschriften (vom 18.07.2019) ... Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung ) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) ...
Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 405
§ 7a TabakerzG Ausgabestelle; unabhängiger Anbieter (vom 01.05.2019) ... oder Inhabern erster Verkaufsstellen sowie zur Feststellung, ob diese ihren Betrieb nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung aufgegeben haben, die ihr vorliegenden Daten mit den außenwirtschafts-, gewerbe- oder ...
Verordnung über das Schlichtungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung
Artikel 1 V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1314; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 1 HwOSchlVerfV Beginn des Verfahrens (vom 13.12.2011) ... nicht innerhalb eines Monats nach der Übermittlung der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 8 der Gewerbeordnung über die Zugehörigkeit eines Gewerbetreibenden zur ...
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Anhang EuKoPfVODG zu Artikel 8 Nummer 2 ... einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung derAufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden (Modul L8) bei dem Schuldner, der in ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 203
Anhang 2. ZVFVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2 ...
einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 GewO zuständigen
Behörden
des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Artikel 1 GewAnzVÄndV ... Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben: 1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1, ... der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3, 2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1, ... 3, 3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage ... den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage ... in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1, ... 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3, 6. an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1, ... 21 bis 30 der Anlage 3, 7. an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1, ... der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3, 8. an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8 bis 10, 12 bis 14, 16, 21, 22, 24 und 28 bis 30 der Anlage ... die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage ...
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
Erstes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 514
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... zu § 161 wird wie folgt gefasst: „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4". 2. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 ... Gewerbetreibenden nach § 34d Absatz 1 und 2 getroffen wurden." 7. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... 26. § 161 wird wie folgt gefasst: „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der ... „§ 161 Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4 (1) § 14 Absatz 4 Satz 1 ist, soweit die Mitteilung der Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der ... worden sind, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. (2) § 14 Absatz 4 Satz 2 ist bis zu dem Tag, an dem das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im ...
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 1 GewRÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anzeigepflicht; ... a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung". b) Nach der Angabe zu § 157 ... folgende Angabe eingefügt: „§ 158 Übergangsregelung zu § 14 ". c) Die Angaben „Anlage 1 Gewerbeanmeldung - GewA 1", „Anlage 2 ... und „Anlage 3 Gewerbeanmeldung - GewA 3" werden gestrichen. 2. § 14 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird folgende Angabe ... sind." 3. § 55c Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach ... 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 7, 9 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend." 4. § 146 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt ... Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § ... Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder b) § 14 Absatz 3 Satz 1 eine ... oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder b) § 14 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... folgender § 158 angefügt: „§ 158 Übergangsregelung zu § 14 Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die ... 158 Übergangsregelung zu § 14 Bis zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 ... zum Inkrafttreten der in § 14 Absatz 14 genannten Rechtsverordnung sind die §§ 14 , 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der ... die §§ 14, 55c Satz 2, § 146 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) in der bis zum 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden." 6. Die ... 14. Juli 2011 gültigen Fassung anzuwenden." 6. Die Anlagen 1 bis 3 (zu § 14 Absatz 4) werden ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)
G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Gesetz zur Verbesserung der Sachaufklärung in der Verwaltungsvollstreckung
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2094
Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Verordnung zur Änderung der Niederdruckanschlussverordnung
V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Zitate in aufgehobenen TitelnGerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV)
V. v. 28.09.2015 BGBl. I S. 1586; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368
Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern
V. v. 04.04.1955 BGBl. I S. 186; aufgehoben durch Artikel 12 V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Volkszählungsgesetz 1987
G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
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