§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
(1) Von den dem Familiengericht übertragenen Angelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssachen bleiben dem Richter vorbehalten:
- 1.
- Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteiligten für den anderen zum Gegenstand haben;
- 2.
- die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes;
- 3.
- die Übertragung der elterlichen Sorge nach den §§ 1626a, 1671, 1678 Abs. 2, § 1680 Abs. 2 und 3 sowie § 1681 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 4.
- die Entscheidung über die Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 5.
- die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Sorgeberechtigten;
- 6.
- die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Genehmigung einer Einwilligung nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 7.
- die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach § 1684 Abs. 3 und 4, § 1685 Abs. 3 und § 1686a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
- 8.
- die Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe eines Kindes nach § 1632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson nach § 1632 Abs. 4 oder bei dem Ehegatten, Lebenspartner oder Umgangsberechtigten nach § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 9.
- die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit hierfür das Familiengericht zuständig ist;
- 10.
- (aufgehoben)
- 11.
- die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung;
- 12.
- die Ersetzung der Zustimmung
- a)
- eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsgeschäft,
- b)
- eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils nach § 1626c Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- c)
- des gesetzlichen Vertreters nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag;
- 13.
- die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtungen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes;
- 14.
- die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustimmung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Abs. 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die Annahme als Kind einschließlich der Entscheidung über den Namen des Kindes nach den §§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses nach den §§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764 Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche Entscheidung enthalten;
- 15.
- die Befreiung vom Eheverbot der durch die Annahme als Kind begründeten Verwandtschaft in der Seitenlinie nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
- 16.
- die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- 17.
- die Genehmigung für die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.
Frühere Fassungen von § 14 RPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024) ... in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom ...
§ 19 RPflG Aufhebung von Richtervorbehalten (vom 01.03.2023) ... aufzuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betreffen: 1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung ... betreffen; 2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 3. ...
Zitat in folgenden NormenKinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
G. v. 26.06.1990 BGBl. I S. 1163; zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 G. v. 15.12.1995 BGBl. I S. 1775
Artikel 9 KJHG Änderung sonstigen Bundesrechts ... Worte „und nach § 1838" sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen. (2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 1990 ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009) ... die Wörter „in Familiensachen und" eingefügt. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... nach § 1308 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." 5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: „§ 15 Betreuungssachen und ... Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15", die Angabe ... In Nummer 1 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15", die Angabe „§ 1906" durch die Angabe ... und in den" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" und das Wort ... 2 werden die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" und das Wort „Vormundschaftssachen" durch das Wort ...
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Gesetz zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1082
Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429; zuletzt geändert durch Artikel 347 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 4 RechtsBehEG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... Beschwerde sinngemäß anzuwenden." 3. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 ... die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8 und § 15" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. ... 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10" ... Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8" durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10" ersetzt. c) In Nummer 6 werden die Wörter ...
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
G. v. 16.04.2013 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 594 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 4 VBRRefG Änderung des Rechtspflegergesetzes ... 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 10 wird aufgehoben. b) In Nummer ... aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung ...
Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176
Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 zum Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541
Gesetz zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen
G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39
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