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§ 14 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 14 Aufrechterhaltung der Verbindung zum Beruf bei familien- oder pflegebedingter Beurlaubung oder Elternzeit
§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Jeder Person, die Urlaub zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben oder die Elternzeit genommen hat, sind durch die Dienststelle und die personalbearbeitende Stelle durch geeignete Maßnahmen die Verbindung zum Beruf und der berufliche Wiedereinstieg zu erleichtern. 2Hierzu sind ihr anzubieten:
- 1.
- Personalgespräche,
- 2.
- Angebote zur Fort- und Weiterbildung,
- 3.
- Möglichkeiten zur Erhaltung von Berechtigungen oder
- 4.
- andere geeignete Maßnahmen.
(2) 1Nimmt eine Person während ihres Urlaubs zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben an einer Fort- oder Weiterbildung teil, so begründet dies einen Anspruch auf Freistellung vom Dienst nach Ende dieses Urlaubs. 2Die Dauer der Freistellung richtet sich nach der Dauer der Fort- oder Weiterbildung.
Zitierungen von § 14 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
... an Funktion und Aufgabe gefördert worden ist, und 4. die Maßnahmen nach § 14 . (3) Die Zielvorgaben sind insbesondere darauf auszurichten, mehr Frauen im ...
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