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§ 15 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung



(1) 1Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 Gebrauch machen will, muss er in der Ausfuhranmeldung oder in der Wiederausfuhranmeldung mindestens die Angaben machen, die nach Anhang B Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Spalte A1 und A2 sowie Abschnitt 2 Spalte C1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für dieses Verfahren erforderlich sind. 2Bei Waren, für die Ausfuhrabgaben zu entrichten sind oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, hat der Anmelder darüber hinaus alle Angaben zu machen, die die Erhebung der Abgaben oder die Durchführung der Maßnahmen ermöglichen.

(2) Der Anmelder hat die vereinfachte Zollanmeldung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Annahme bei der Zollstelle, die in der vereinfachten Zollanmeldung oder in der Bewilligung nach Absatz 4 angegeben ist

1.
mit den nach § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erforderlichen Angaben zu vervollständigen oder

2.
durch eine vollständige Anmeldung zu ersetzen.

(3) Der Anmelder kann Vervollständigungen oder Ersetzungen von mehreren vereinfachten Zollanmeldungen in einer ergänzenden oder ersetzenden Zollanmeldung zusammenfassen, wenn der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt und die Waren in einer einzigen Sendung ausgeführt worden sind.

(4) Zuständig für die Bewilligung der regelmäßigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen nach Artikel 166 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit Artikel 145 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ist das Hauptzollamt.





 

Frühere Fassungen von § 15 AWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2023Artikel 1 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
aktuell vorher 18.07.2015Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
vom 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
aktuellvor 18.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 AWV Ausfuhr von Obst und Gemüse (vom 24.12.2016)
... der in Absatz 1 Satz 1 genannten Waren unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16 *) kann der ...
§ 59a AWV Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes (vom 24.12.2022)
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... oder entfernen lässt oder verlädt oder verladen lässt, 7. entgegen § 15 Absatz 1 , auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung  ... Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung § 16 Anschreibung in der Buchführung des ... des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung (1) ... der Waren." 5. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung (1) Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung ... durch die Wörter „unter Abgabe einer vereinfachten Zollanmeldung nach § 15 oder unter Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach § 16" ersetzt. ... § 81 Absatz 2 Nummer 7 und 8 wird wie folgt gefasst: „7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Artikel 1 4. AWVÄndV
... „Ausfuhr" durch das Wort „Verbringung" ersetzt. 4. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Anmelder hat die ...

Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 264
Artikel 1 20. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
...  5. § 13 wird aufgehoben. 6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wenn ein Anmelder von der vereinfachten Zollanmeldung ...