§ 15 Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
- Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
- die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3.
- die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
- auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
- auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4.
- auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
Frühere Fassungen von § 15 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 PStG Personenstandsregister (vom 26.11.2015) ... führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15 ), 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), 3. ein Geburtenregister ...
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 22 LPartG Abgabe von Vorgängen (vom 01.01.2009) ... des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15 , 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der ...
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... des danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15 , 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/15_PStG.htm