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§ 16 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
(1) 1Unbeschadet des § 15 sind den nichtbundeseigenen öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus folgenden Tatbeständen ergeben:
- 1.
- Aufwendungen für auferlegte Kindergeldzulagen für Arbeitnehmer, die andere Verkehrsunternehmen nicht zu tragen haben,
- 2.
- Aufwendungen für auferlegte Ruhegehälter und Renten, die von den Eisenbahnen unter anderen als den für andere Verkehrsunternehmen geltenden Bedingungen zu tragen sind.
(1a) Unbeschadet des § 15 sind den öffentlichen Eisenbahnen Belastungen und Nachteile auszugleichen, die sich aus Aufwendungen für die Erhaltung und den Betrieb von höhengleichen Kreuzungen ergeben, wenn die Eisenbahn für mehr als die Hälfte der Aufwendungen aufkommt.
(2) 1Den Ausgleich nach Absatz 1 gewährt das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird. 2Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der Leistungen zugrundegelegt, der in dem jeweiligen Land erbracht wird. 3Für Aufwendungen ab 1. Januar 2021 gewährt den Ausgleich nach Absatz 1 das Land, das die Aufwendungen auferlegt hat.
(3) 1Den Ausgleich nach Absatz 1a gewährt,
- 1.
- soweit die Eisenbahnen des Bundes betroffen sind, der Bund,
- 2.
- soweit die nichtbundeseigenen Eisenbahnen betroffen sind,
- a)
- der Bund, wenn es sich um höhengleiche Kreuzungen mit Bundesstraßen handelt,
- b)
- in allen anderen Fällen das Land, in dessen Gebiet die Kreuzung liegt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften G. v. 29. Juni 2020 BGBl. I S. 1531 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 16 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 (03.07.2020) | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1531 |
aktuell vorher | 16.11.2007 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 08.11.2007 BGBl. I S. 2566 |
aktuell | vor 16.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2566
Artikel 1 3. AEGÄndG
... Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Die am 16. November 2007 ...
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1531
Artikel 1 AEGuaERÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 16 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des ...
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