§ 16 Fortführung
(1) 1Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
- 1.
- den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,
- 2.
- die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,
- 3.
- die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
- 4.
- die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
- 5.
- jede Änderung des Namens der Ehegatten,
- 6.
- jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,
- 7.
- Berichtigungen.
2Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2)
1Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist.
2Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen.
3Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach
§ 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach
§ 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist.
4Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.
Frühere Fassungen von § 16 PStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenLebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
Artikel 1 G. v. 16.02.2001 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 185
§ 22 LPartG Abgabe von Vorgängen (vom 01.01.2009) ... danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die ...
Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 67 PStV Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag (vom 01.11.2017) ... die Aufhebung oder Scheidung der Ehe sowie die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe ( § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes), 2. in Spalte 10 jede Änderung des Namens der Ehegatten und jede ... Religionszugehörigkeit, die in das Eheregister einzutragen wäre, sowie Berichtigungen ( § 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes). (2) In Spalte 10 ist auf die Wiederverheiratung oder die ... oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft hinzuweisen. Im Übrigen gilt § 16 Abs. 2 des Gesetzes entsprechend. (3) Für das als Heiratseintrag fortzuführende ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... das Wort „Erneuerung" durch das Wort „Neubeurkundung" ersetzt. 5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, ... (Standesbücher). Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16 , 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu ... die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. (2) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs ...
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „( § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des ... Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes)" durch die Wörter „( § 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 16 ... 1 bis 4 des Gesetzes)" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „( § 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „(§ 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des ... Wörter „(§ 16 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes)" durch die Wörter „( § 16 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 des Gesetzes)" ersetzt. 24. § 69 wird wie folgt geändert: a) ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008) ... danach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die ... dass ein Lebenspartnerschaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den §§ 16 , 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen ist. Die Länder können auch die ...
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