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§ 16 - Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.07.1970; FNA: 302-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem Richter vorbehalten
- 1.
- die Geschäfte des Nachlaßgerichts, die bei einer Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung erforderlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
- 2.
- die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 3.
- die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu setzen (§ 2216 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 4.
- die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 5.
- die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 6.
- die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
- 7.
- die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnissen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Gütergemeinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
(2) In Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Nachlasszeugnis bleiben die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder der Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 1 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) sowie die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 33 Nummer 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes) dem Richter vorbehalten, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) 1Wenn trotz Vorliegens einer Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist und deutsches Erbrecht anzuwenden ist, kann der Richter dem Rechtspfleger folgende Angelegenheiten übertragen:
- 1.
- die Erteilung eines Erbscheins;
- 2.
- die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses;
- 3.
- die Erteilung eines Zeugnisses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 29. Juni 2015 BGBl. I S. 1042 m.W.v. 17. August 2015
Frühere Fassungen von § 16 RPflG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.08.2015 | Artikel 4 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (21.01.2014) | Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes vom 18.10.2013 BGBl. 2014 I S. 46 |
aktuell vorher | 01.01.2013 (19.04.2013) | Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes vom 14.04.2013 BGBl. I S. 778 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 23 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell vorher | 01.01.2009 | Artikel 2 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) vom 19.02.2007 BGBl. I S. 122 |
aktuell | vor 01.01.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 RPflG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 RPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RPflG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024)
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit; 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Gesetzes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetzlichen Vorschriften vom ...
§ 19 RPflG Aufhebung von Richtervorbehalten (vom 01.03.2023)
... Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen; 2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 , soweit sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 dieses Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften ... Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen; 3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ; 4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der Erblasser den ... 3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2; 4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 , soweit der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen ... ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung bestimmt hat; 5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2 ; 6. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1, soweit sie nicht die Prüfung und ...
§ 33 RPflG Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars (vom 01.01.2023)
... § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16 . Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Anordnung einer Vorführung nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
... 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten." 6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ...
Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
B. v. 18.10.2013 BGBl. 2014 I S. 46
Berichtigung RPflGNBBer
... ist die Angabe „(RPflG)" anzufügen. b) In § 16 Absatz 1 Nummer 6 ist nach dem Wort „vorliegt" das Komma zu streichen. c) ...
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 4 IntErbRVGEG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses;". 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis". b) Nach Absatz ... 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sowie Absatz 2;". 4. In § 20 Absatz 1 Nummer 16a wird ...
Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer sowie zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 3 NotUntAufbÄndG Änderung des Rechtspflegergesetzes
... 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16 . Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. die Anordnung einer Vorführung nach § ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... 2258a" durch die Angabe „§§ 2259" ersetzt. 2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a" durch die Angabe „§§ ...
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