§ 16b Kostenermittlung nach Aufgabenbereichen und Gruppen
(1) 1Die Kosten sind für die folgenden Aufgabenbereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Aufsichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesanstalt fallen, getrennt zu ermitteln:
- 1.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),
- 2.
- Versicherungswesen (Aufgabenbereich Versicherungen),
- 3.
- Wertpapierhandel (Aufgabenbereich Wertpapierhandel),
- 4.
- Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Aufgaben der Bundesanstalt nach dem Restrukturierungsfondsgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (Aufgabenbereich Abwicklung),
- 5.
- Bilanzkontrollemittenten (Aufgabenbereich Bilanzkontrolle).
2Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen sowie des Aufgabenbereichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermittlung nach Gruppen gemäß den
§§ 16e und
16i zu erfolgen.
(2) 1Kosten, die zwei Aufgabenbereichen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden können, sind jeweils gesondert zu erfassen. 2Sie sind auf die betroffenen Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen sind. 3Die so ermittelten Kostenanteile sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die Aufgabenbereiche unmittelbar entfallen.
(3) 1Die übrigen Kosten, die weder einem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch nach Absatz 2 zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind ebenfalls gesondert zu erfassen. 2Sie sind auf alle Aufgabenbereiche entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Aufgabenbereichen nach Durchführung der in Absatz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
(4)
1Die Einnahmen im Sinne des
§ 16 sind von den Kosten des Aufgabenbereichs abzusetzen, dem sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind.
2Einnahmen, die zwei Aufgabenbereichen gemeinsam zugerechnet werden können, sind entsprechend dem Verhältnis der Kosten, die den Aufgabenbereichen unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen.
3Einnahmen, die keinem Aufgabenbereich unmittelbar zugerechnet werden können, sind vor Verteilung der Gemeinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
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interne Verweise § 16 FinDAG Umlage (vom 01.07.2021) ... die Abwicklungsanstalten sowie die Bilanzkontrollemittenten nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s ...
§ 23 FinDAG Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung (vom 01.07.2024) ... Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf die ... 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ... die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b , 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Zitat in folgenden NormenEU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3367; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 4 FISG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... nach Maßgabe der §§ 16a bis 16s" ersetzt. 11. § 16b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne ... bis zum 31. Mai des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. (7) Die §§ 16 bis 16m und 16o bis 16s in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... 15 Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung". b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Aufsichtsbereichen" durch das Wort „Aufgabenbereichen" ... 16a bis 16q" durch die Angabe „§§ 16a bis 16r" ersetzt. 8. § 16b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden. (8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 KrZwMGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... auch mehrfach Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen verlangt werden." 3. In § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wertpapierdienstleistungs-" durch das Wort ... die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2021 anzuwenden. (13) Die §§ 16, 16b , 16e, 16f, 16g und 16j in der ab dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf das ...
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