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§ 17 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 17 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 19. Dezember 2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 m.W.v. 24. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 17 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 AWV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung (vom 23.07.2024)
... zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17 , 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die ...
Zitat in folgenden Normen
Achte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 27.04.2017 BAnz AT 03.05.2017 V1
Anlage 1 8. AWVÄndV Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
... zu beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17 , 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.07.2015 BAnz AT 17.07.2015 V1
Anhang 4. AWVÄndV
... dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17 , 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung ... § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders § 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben ... „der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders" ersetzt. 7. § 17 wird aufgehoben. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ...
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