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§ 17 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 17 Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen



(1) Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen können auf Antrag im Einzelfall erstattet werden, wenn

1.
sie zusätzlich anfallen,

2.
sie unabwendbar sind und

3.
eine Erstattung nach anderen Rechtsgrundlagen nicht möglich ist.

(2) Die Erstattung ist für die Dauer folgender Maßnahmen möglich:

1.
Teilnahme an dienstlich veranlassten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen,

2.
sonstige dienstlich bedingte Abwesenheiten vom regelmäßigen Dienstort,

3.
1Ableistung von genehmigter oder befohlener Mehrarbeit oder Schichtdienst am regelmäßigen Dienstort zur Bewältigung von Krisenlagen. 2Die Mehrarbeit oder der Schichtdienst dürfen nicht zur regelmäßigen täglichen Arbeitszeit gehören.

(3) Krisenlagen nach Absatz 2 Nummer 3 sind insbesondere

1.
Amtshilfemaßnahmen einschließlich der Unterstützungsleistungen in Katastrophenfällen,

2.
Maßnahmen zur Erhöhung der Einsatzbereitschaft,

3.
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,

4.
Maßnahmen zum Schutz von Einrichtungen und von Infrastruktur,

5.
vorbereitende Maßnahmen der Bundeswehr für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung sowie

6.
Unterstützungsleistungen für verbündete Streitkräfte im Rahmen der Landes- und Bündnisverteidigung.





 

Frühere Fassungen von § 17 SGleiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.03.2025Artikel 8 Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SGleiG Geltungsbereich
... 3 und § 67 für nur eingeschränkt anwendbar und Teil 2, Teil 3 mit Ausnahme von § 17 und Teil 4 für nicht anwendbar erklären. Voraussetzung hierfür ist, dass ... (6) Dieses Gesetz ist im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit Ausnahme von § 17 nicht ...
§ 75 SGleiG Übergangsbestimmungen
... Anträge nach § 17 auf die Erstattung von Kosten für die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen ... Angehörigen können für die Dauer von Maßnahmen im Sinne des § 17 Absatz 2 gestellt werden, die ab dem 1. Januar 2023 erfolgt sind. Dies gilt nicht für ... gilt nicht für Anträge auf Erstattung von Kosten der Betreuung von Kindern im Falle des § 17 Absatz 2 Nummer 1 . (2) Die Gleichstellungpläne, die bereits vor dem 25. Januar 2024 in Kraft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 8 BwESuÄndG Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
... § 17 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...