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§ 18 - Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (43. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1222 (Nr. 28)
Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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Geltung ab 31.07.2018; FNA: 2129-8-43 Umweltschutz
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§ 18 Übermittlung von Informationen zum Monitoring der Auswirkungen der Luftverschmutzung an die Europäische Kommission
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Umweltbundesamt übermittelt der Europäischen Kommission und der Europäischen Umweltagentur
- 1.
- die Monitoringstandorte gemäß § 15 Absatz 1 und die jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren gemäß § 15 Absatz 2 sowie
- 2.
- die Monitoringdaten gemäß § 15 Absatz 2.
(2) 1Die Übermittlung der Monitoringstandorte und der jeweiligen für die Auswirkungen der Luftverschmutzung verwendeten Indikatoren nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres. 2Die Übermittlung der Monitoringdaten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt erstmals bis zum 30. Juni 2019 und danach alle vier Jahre bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
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Zitierungen von § 18 43. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 43. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
43. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 43. BImSchV Veröffentlichung des nationalen Emissionsinventars und der nationalen Emissionsprognose sowie des informativen Inventarberichts
... und Angaben, die der Europäischen Kommission gemäß den §§ 17 und 18 übermittelt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_43._BImSchV.htm