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§ 19 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 19 Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung



(1) 1Jede Dienststelle, in der eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist, erstellt einen Gleichstellungsplan für die Dienststelle und den ihr nachgeordneten Bereich, soweit in den Dienststellen des nachgeordneten Bereichs keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird. 2Der Gleichstellungsplan

1.
ist jeweils für einen Zeitraum von vier Jahren zu erstellen,

2.
ist bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der bisherige Gleichstellungsplan außer Kraft tritt, aufzustellen und

3.
tritt am 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft.

(2) Die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte ist frühzeitig in die Erstellung einzubinden.

(3) Der Gleichstellungsplan darf keine personenbezogenen Daten enthalten und keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen.

(4) Der Gleichstellungsplan muss in den Dienststellen des Geltungsbereichs des Gleichstellungsplans veröffentlicht werden.

(5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung abweichend von Absatz 1 Satz 2 andere Stichtage festlegen.

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Zitierungen von § 19 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 SGleiG Zwischenbilanz
... Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können. (3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt ...
§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
... Personal und eine dazugehörige Zwischenbilanz. (2) Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5 , § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme ...