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§ 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Ziele des Gesetzes



(1) Ziel des Gesetzes ist es,

1.
die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,

2.
bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,

3.
bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und

4.
die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.

(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.



 

Zitierungen von § 1 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 SGleiG Zusammenarbeit in der Dienststelle
... Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen. (2) Sie beraten sich regelmäßig über ...