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§ 1 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 1 Ziele des Gesetzes
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ziel des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr zu verwirklichen,
- 2.
- bestehende Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern,
- 3.
- bestehende Unterrepräsentanzen abzubauen und
- 4.
- die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Dienst für das militärische Personal zu verbessern.
(2) Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Soldatinnen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Zitierungen von § 1 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 SGleiG Zusammenarbeit in der Dienststelle
... Die Dienststellenleitung und die Gleichstellungsbeauftragte arbeiten zur Erfüllung der in § 1 genannten Ziele eng zusammen. (2) Sie beraten sich regelmäßig über ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_SGleiG.htm