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§ 1a - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 1a Lebenspartnerschaft
Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:
- 1.
- Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
- Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,
- 3.
- Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
- 4.
- Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,
- 5.
- Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und
- 6.
- Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009
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Frühere Fassungen von § 1a BeamtVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2009 (24.11.2011) | Artikel 2 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14.11.2011 BGBl. I S. 2219 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 9 AltGG Hinterbliebenenaltersgeld (vom 01.01.2020)
... frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten. (7) Die §§ 1a , 25, 28, 61 Absatz 1 und 2 sowie § 64 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften
G. v. 14.11.2011 BGBl. I S. 2219
Artikel 2 ÖDRLPartG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Angabe „§ 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a ... 1a Lebenspartnerschaft" eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Von den Vorschriften ... 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Lebenspartnerschaft Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend: ...
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