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§ 20 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 20 Wiederausfuhren
Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung V. v. 19. Dezember 2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 m.W.v. 24. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 20 AWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 AWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 AWV Ausfuhrabfertigung (vom 09.09.2021)
... der Genehmigung. (7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel ...
§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... fünf Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 , eine Ausfuhrsendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, 4. ... 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 14 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 20 , oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder ... 3, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20 , § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt oder ... oder verladen lässt, 7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 , eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4
... 81 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „oder Absatz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 20 , eine Ware entfernt, entfernen lässt," durch die Wörter „, auch in Verbindung ... Ware entfernt, entfernen lässt," durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 20 , oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder ... auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 20 , § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware entfernt oder entfernen lässt ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
... des Anmelders § 17 (weggefallen)". b) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 20a Summarische ... in der Buchführung des Anmelders nach § 16" ersetzt. 10. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Wiederausfuhren Soweit ... 16" ersetzt. 10. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Wiederausfuhren Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. ... gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend." 11. Nach § 20 werden die folgenden neuen §§ 20a und 20b eingefügt: „§ 20a ... „(7) Für die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung nach § 20 und für die Abgabe einer rückwirkenden Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldung nach Artikel ... folgt gefasst: „7. entgegen § 15 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 20 , eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
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