§ 21 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 21 Zwischenbilanz


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zum 31. Dezember des zweiten Jahres des Geltungszeitraums des Gleichstellungsplans hat die Dienststelle unter frühzeitiger Einbindung der jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten eine Zwischenbilanz zum Gleichstellungsplan zu erstellen.

(2) 1In der Zwischenbilanz ist darzulegen, ob die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans zum vorgesehenen Zeitpunkt erreicht worden sind oder erreicht werden können. 2Wenn erkennbar wird, dass Zielvorgaben nicht wie vorgesehen erreicht werden können, sind in der Zwischenbilanz

1.
die Gründe hierfür darzulegen und

2.
ergänzende Maßnahmen festzulegen, um die Zielvorgaben erreichen zu können.

(3) § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 21 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 SGleiG Gleichstellungsplan für die personalbearbeitenden Stellen
... §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 20 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 21 gelten entsprechend. Die Bestandsaufnahme enthält mindestens folgende Angaben: ...


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