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§ 22 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 22 Enteignung
(1) 1Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. 2Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. 3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. 4Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.
(2) 1Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 2Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen G. v. 3. Dezember 2020 BGBl. I S. 2694 m.W.v. 10. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 22 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694 |
aktuell vorher | 07.12.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2237 |
aktuell | vor 07.12.2018 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22 AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 2 InvBeG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... (9) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder." 4. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237
Artikel 2 FStrGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... dürfen nicht erstmalig überschritten werden." 7. In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 18" durch die Angabe „§ 18 Absatz 1" ...
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006)
... bleiben unberührt." 3. § 20 wird aufgehoben. 4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a ...
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