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§ 22 - Außensteuergesetz (AStG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 08.09.1972 BGBl. I S. 1713; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 13.09.1972; FNA: 610-6-8 Allgemeines Steuerrecht
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§ 22 Neufassung des Gesetzes



Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.





 

Frühere Fassungen von § 22 Außensteuergesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 24 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 Außensteuergesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 AStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 24 JStG 2008 Änderung des Außensteuergesetzes
... entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt." 12. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Neufassung des Gesetzes Das ...