(1)
1Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, sind die nach den
§§ 7,
16 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach
§ 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (
§ 3) entspricht.
2Dies gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
3Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den
§§ 7,
16,
19 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berücksichtigt.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
- 1.
- der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist,
- 2.
- einer Elternzeit und
- 3.
- einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Elternzeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.
(3)
1Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den
§§ 7,
16 und
64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach
§ 19 zustehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (
§ 3) entspricht.
2Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach
§ 40 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemessung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt.
3Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen.
4Bruchteile von Tagen sind auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.
5Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird.
§ 24 SVG Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten ... haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als ... entspricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 01.01.2025) ... Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22 , 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 ...
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423