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§ 25 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 25 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung
§ 25 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung sind in jeder Bundesoberbehörde eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der Bundesoberbehörde und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die der Bundesoberbehörde nachgeordnet sind.
(2) 1Bei Bundesunterbehörden können eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind die Soldatinnen der Bundesunterbehörde.
Zitierungen von § 25 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
... und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1. die Soldatinnen ...
§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... sind wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der ...
§ 37 SGleiG Aufstellung einer Dienststelle
... einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten und ...
§ 38 SGleiG Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
... Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 , gilt § 37 ...
§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 , ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend anzuwenden. (2) Wird im ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... 61. (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von deren ...
Zitat in folgenden Normen
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_SGleiG.htm