1Das Bundesministerium der Verteidigung kann anordnen, dass in weiteren Dienststellen eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen sind.
2Wahlberechtigt und wählbar sind
- 1.
- die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und
- 2.
- die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17