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§ 26 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 26 Arten der Dienstzeitversorgung



Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.
Unfallruhegehalt,

3.
Übergangsgeld,

4.
Ausgleich bei Altersgrenzen,

5.
Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz,

6.
Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3,

7.
Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,

8.
Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,

9.
Leistungen nach den §§ 96 bis 100,

10.
Einmalzahlungen nach § 105.

 
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Zitierungen von § 26 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 SVG Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
... nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die ... nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze ...
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
... bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die ...
§ 115 SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Absatz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei nicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ... zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Hat ...
§ 117 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
... die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der ...
§ 118 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. ... 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die ...
§ 119 SVG Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
...  (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9 , § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste ... mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... „§ 27 Absatz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „ § 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 ... ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „ § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... ersetzt. 2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „ § 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...