In den personalbearbeitenden Stellen sind wahlberechtigt und wählbar:
- 1.
- die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und
- 2.
- die Soldatinnen, für die in der personalbearbeitenden Stelle Personalentscheidungen getroffen werden.
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17