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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 28 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 28 Voraussetzungen
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Erwerbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Zitierungen von § 28 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein ...
Zitat in folgenden Normen
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 83 SVG Umzugskostenvergütung
... nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 ... und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maßnahmen oder in dessen Nähe, 2. ...
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