Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Bewertungsgesetz (BewG)

neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 2 Wirtschaftliche Einheit



(1) 1Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. 2Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. 3Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. 4Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.



 

Zitierungen von § 2 BewG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BewG Geltungsbereich
... Die allgemeinen Bewertungsvorschriften (§§ 2 bis 16) gelten für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt ...
§ 17 BewG Geltungsbereich
... ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes (§§ 1 bis 16) Anwendung. § 16 findet auf die Grunderwerbsteuer keine ...
§ 26 BewG Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Ehegatten oder Lebenspartnern (vom 24.07.2014)
... Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2 ) wird beim Grundbesitz im Sinne der §§ 33 bis 94, 99 und 125 bis 133 nicht dadurch ...
§ 39 BewG Bewertungsstützpunkte
... dient, sind zugepachtete Flächen nicht zu berücksichtigen (§ 2 Abs. ...
§ 70 BewG Grundstück
... den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4). (3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein ...
§ 125 BewG Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (vom 01.01.2007)
... zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von ...
§ 244 BewG Grundstück (vom 29.12.2020)
... nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist ( § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 ). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes
... nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist ( § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 ). (3) Als Grundstück gelten auch: 1. das Erbbaurecht zusammen mit dem ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Freie und Hansestadt Hamburg)
B. v. 01.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 55
Bekanntmachung LRAbwBek
... Fundstelle f) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Hamburg)
B. v. 11.07.2022 BGBl. I S. 1075
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Niedersachsen)
B. v. 27.05.2022 BGBl. I S. 797
Bekanntmachung LRAbwBek
... Tag des Inkrafttretens der Änderung(en) § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Hamburg)
B. v. 29.09.2021 BGBl. I S. 4528
Bekanntmachung LRAbwBek
... Abweichung d) Tag des Inkrafttretens § 2 Absatz 2 , §§ 218 bis 231, § 234 Absatz 6 sowie §§ 243 bis 263 und § 266 ...