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§ 2 - Datentransparenzverordnung (DaTraV)

Artikel 1 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1371 (Nr. 29); aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
Geltung ab 10.07.2020; FNA: 860-5-58 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Aufgabenwahrnehmung



(1) 1Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Robert Koch-Institut wahr. 2Die Vertrauensstelle ist räumlich, organisatorisch, technisch und personell vom Forschungsdatenzentrum getrennt.

(2) Die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums nach § 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wahr.

(3) 1Das Robert Koch-Institut führt die Aufgabe der Vertrauensstelle eigenständig und getrennt von seinen übrigen Aufgaben und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt die Aufgabe des Forschungsdatenzentrums eigenständig und jeweils getrennt von seinen übrigen Aufgaben. 2Das Nähere wird im Rahmen der Aufsicht geregelt.

(4) 1Die Sicherheit der Daten des Forschungsdatenzentrums nach dem Stand der Technik ist zu gewährleisten. 2Einem Antragsberechtigten nach § 303e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zugleich auch die Aufgaben des Forschungsdatenzentrums wahrnimmt, werden keine Daten für eine Verarbeitung zu den in § 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken zugänglich gemacht.



 

Zitierungen von § 2 DaTraV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DaTraV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaTraV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 DaTraV Übergangsregelung
... Forschungsdatenzentrum übernimmt den Datenbestand der Datenaufbereitungsstelle nach § 2 Absatz 2 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 und führt ihn mit den nach Satz 1 übermittelten Daten ... der Vertrauensstelle sämtliche Pseudonymisierungsschlüssel der Vertrauensstelle nach § 2 Absatz 1 der Datentransparenzverordnung vom 10. September 2012 auszuhändigen. Das Forschungsdatenzentrum verknüpft die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung (FDZGesV)
Artikel 1 V. v. 29.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 27
§ 22 FDZGesV Übergangsregelungen
... Das Forschungsdatenzentrum übernimmt den Datenbestand der Datenaufbereitungsstelle nach § 2 Absatz 2 der Datentransparenzverordnung in der bis zum 4. Februar 2025 geltenden Fassung und führt ihn mit den nach den Vorschriften ...