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§ 2 - Coronavirus-Testverordnung (TestV)

V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
Geltung ab 11.10.2021; FNA: 860-5-77 Sozialgesetzbuch
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§ 2 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 2 TestV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2023Artikel 2 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
aktuell vorher 12.02.2022Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
vom 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuellvor 11.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... Geburtsdatum und die Anschrift der getesteten Person, die Art der Leistung, der Testgrund nach den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der Tag, ... fest. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung, den in den §§ 2 bis 4b der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung genannten ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 01.03.2023)
... zu zahlende Vergütung für das Gespräch im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beträgt für den Fall, dass kein Test ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „in Absonderung" gestrichen. b) Die Angabe zu § ... „sowie für eine variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... 7. § 6 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: ... Fassung" eingefügt. ccc) In Nummer 5 werden nach der Angabe „ §§ 2 bis 4b" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... Fassung" eingefügt. g) In Absatz 7 Satz 2 werden nach der Angabe „ §§ 2 bis 4b" und nach der Angabe „§§ 3 und 4" jeweils die Wörter ... nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe „ § 2 " jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 2 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „§ 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen in ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst: „ § 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen und von Personen ... Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 2 Testungen von nachweislich infizierten Personen in Absonderung, Kontaktpersonen und von Personen ...