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§ 31 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 31 Entlassung kraft Gesetzes



(1) 1Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,

2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder

3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder

2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.



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Frühere Fassungen von § 31 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuellvor 14.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 BBG Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
...  aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt ...
§ 40 BBG Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter (vom 14.03.2015)
... (3) Bei Eintritt in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten aus dem zuletzt im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16a ArbPlSchG Wehrdienst als Soldat auf Zeit (vom 14.03.2015)
... des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 sind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht anzuwenden." wurde ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 47 BeamtVG Übergangsgeld (vom 22.03.2012)
... nicht gewährt, wenn 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der §§ 31 , 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV)
Artikel 1 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 4 MuSchEltZV Entlassung während der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt und nach der Entbindung (vom 16.02.2018)
... stehen, ausnahmsweise die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31 , 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht" durch die ... 32." 24. In § 47 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe ... oder des entsprechenden Landesrechts" durch die Angabe „§§ 31 , 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des ...
Artikel 12b DNeuG Änderung des Bundesdisziplinargesetzes
...  2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 sowie § 32 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... und die Angabe „§ 31 Abs. 4 Satz 2 und § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 3 Satz 2 und ...
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) wird die Angabe „den §§ 11, 12, 29, 30, 31 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder § 48 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ ... „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (19) Die Verordnung ... „§§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt.  ... wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz ... ersetzt. 4. In § 10 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz ... ersetzt. b) In Nummer 4 Satz 4 wird die Angabe „§ 31 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§ 34 des Bundesbeamtengesetzes" ... 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Angabe „oder § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt. 4. § 17 wird wie ... „§§ 28 bis 30 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe „§§ 31 bis 33 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 5. § 436 Abs. 1 wird ... § 16 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ... wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4, § 32 oder § 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes" durch die Angabe ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 1 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)" gestrichen. 10. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Artikel 1 BPflRÄndG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... oder als Richterin oder Richter bereits übertragen war." 6. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... nach Nummer 1 und § 19." 13. In § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , § 64 Absatz 4 Satz 1 sowie § 133 Absatz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. ...

Verordnung zur Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
V. v. 09.02.2018 BGBl. I S. 198
Artikel 1 MuSchEltZVÄndV Änderung der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
... stehen, ausnahmsweise die Entlassung für zulässig erklären. (3) Die §§ 31 , 32, 34 Absatz 4, § 35 Satz 1, letzterer vorbehaltlich der Fälle des § 24 Absatz 3, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Elternzeitverordnung (EltZV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2841; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 4 EltZV (vom 12.02.2009)
... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...

Mutterschutzverordnung (MuSchV)
neugefasst durch B. v. 11.11.2004 BGBl. I S. 2828; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320
§ 10 MuSchV (vom 12.02.2009)
... Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. (3) Die §§ 31 , 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben ...