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§ 31 - Bewertungsgesetz (BewG)
neugefasst durch B. v. 01.02.1991 BGBl. I S. 230; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 03.10.1974; FNA: 610-7 Allgemeines Steuerrecht
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§ 31 Bewertung von ausländischem Sachvermögen
§ 31 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Bewertung des ausländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 9 (gemeiner Wert). 2Nach diesen Vorschriften sind auch die ausländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt.
(2) 1Bei der Bewertung von ausländischem Grundbesitz sind Bestandteile und Zubehör zu berücksichtigen. 2Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere und Geldschulden sind nicht einzubeziehen.
Zitierungen von § 31 BewG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 BewG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 BewG Geltungsbereich (vom 01.01.2025)
... Einzelsteuergesetze anzuwenden. (2) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 266 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses ...
Zitat in folgenden Normen
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
neugefasst durch B. v. 27.02.1997 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 34 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 12 ErbStG Bewertung (vom 01.01.2025)
... (7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 1 ErbStRG Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
... Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet." 10. § 13 Abs. 1 wird wie folgt ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 2 GrStRefG Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes (vom 01.01.2025)
... folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 33 bis 67, § 31 )" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, ... 31)" gestrichen. b) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 68 bis 94, § 31 )" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, ... 31)" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „(§§ 95 bis 109, § 31 )" gestrichen. 4. § 19 wird aufgehoben. 5. § 20 wird wie folgt ...
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