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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 32 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
- 1.
- Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 2.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 4.
- Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Zitierungen von § 32 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 SEG Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
... können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/32_SEG.htm