§ 32 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 32 Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn die Gleichstellungsbeauftragte und alle ihre Stellvertreterinnen

1.
vorzeitig aus dem Amt ausscheiden oder

2.
nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert sind.

2Die Bestellung erfolgt nach Durchführung der Neuwahl.

(2) 1Ist die Gleichstellungsbeauftragte oder eine Stellvertreterin im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausgeschieden oder nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihrer Ämter verhindert, so ist sie neu zu wählen, falls die restliche Amtszeit mehr als zwei Jahre beträgt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Beträgt die restliche Amtszeit zwei oder weniger als zwei Jahre, erfolgt die Bestellung einer Soldatin aus dem Kreis der wahlberechtigten Soldatinnen ohne Neuwahl. 2Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung jeweils für die restliche Amtszeit.

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Zitierungen von § 32 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 SGleiG Anzahl der Stellvertreterinnen
...  (4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4  ...


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