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§ 33 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 33 Anzahl der Stellvertreterinnen
§ 33 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Gleichstellungsbeauftragte ist mindestens eine Stellvertreterin zu wählen. 2Es können maximal drei Stellvertreterinnen gewählt werden.
(2) 1Die Dienststelle entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen, bevor das Wahlverfahren eingeleitet wird. 2Die amtierende Gleichstellungsbeauftragte ist in die Entscheidung einzubinden. 3Die Entscheidung gilt für die Dauer der Amtszeit.
(3) 1Die Dienststelle kann im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten bestimmen, dass die vor der Wahl festgelegte Anzahl der Stellvertreterinnen während der laufenden Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten erhöht wird. 2Dies gilt insbesondere
- 1.
- bei großen Zuständigkeitsbereichen der Gleichstellungsbeauftragten oder
- 2.
- bei komplexen Aufgabenbereichen.
(4) Für Wahl und Bestellung einer zusätzlichen Stellvertreterin gilt § 32 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
Zitierungen von § 33 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 31 SGleiG Bestellung
... zur Stellvertreterin. Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2 . Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein ...
§ 39 SGleiG Eingliederung einer Dienststelle
... der Gleichstellungsbeauftragten durch die Eingliederung wesentlich auf, ist § 33 Absatz 3 und 4 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/33_SGleiG.htm