§ 33f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann zur Durchführung der
§§ 33c,
33d,
33e und
33i im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
- 1.
- die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von anderen Spielen auf bestimmte Gewerbezweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten anderen Spiele begrenzen,
- 2.
- Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
- 3.
- für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforderungen stellen an
- a)
- die Art und Weise des Spielvorgangs,
- b)
- die Art des Gewinns,
- c)
- den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
- d)
- das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,
- e)
- das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer bestimmten Anzahl von Spielen,
- f)
- die Mindestdauer eines Spiels,
- g)
- die technische Konstruktion und die Kennzeichnung der Spielgeräte,
- h)
- personenungebundene Identifikationsmittel, die der Spieler einsetzen muss, um den Spielbetrieb an einem Spielgerät zu ermöglichen, insbesondere an deren Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Sicherheitsmerkmale,
- i)
- die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinnplans sowie die Bereithaltung des Zulassungsscheines oder des Abdruckes des Zulassungsscheines, des Zulassungsbeleges, der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder des Abdruckes der Unbedenklichkeitsbescheinigung,
- 4.
- Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet werden soll,
- 5.
- die Anforderungen an den Unterrichtungsnachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 und das Verfahren für diesen Nachweis sowie Ausnahmen von der Nachweispflicht festlegen.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Konstruktion nach keine statistischen Prüfmethoden erforderlich machen, regeln;
- 2.
- das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen regeln.
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interne Verweise§ 33c GewO Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (vom 18.03.2021) ... schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer ...
§ 60a GewO Veranstaltung von Spielen ... § 33e Abs. 4 besitzt. § 33d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis 5, die §§ 33e, 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33g und 33h gelten entsprechend. (3) Wer im ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Spielverordnung (SpielV)neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)neugefasst durch B. v. 10.04.1995 BGBl. I S. 510; zuletzt geändert durch Artikel 225 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Versteigererverordnung (VerstV)Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 15 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung der SpielverordnungV. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
Siebte Verordnung zur Änderung der SpielverordnungV. v. 08.12.2014 BGBl. I S. 2003
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ganz" ersetzt. 5. § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „mit ... 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. einer Rechtsverordnung nach § 33f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen ... bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a und die Angabe „§ 33f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4," wird gestrichen. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer ...
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... Senioren, Frauen und Jugend" ersetzt. 11. Es werden ersetzt: a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 , § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1, § 34e Absatz 1 ... Wörter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz", b) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" durch ...
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung" eingefügt. (79) § 33f Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung ... vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: 1. In § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 33g, 34 Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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