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§ 34 - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 34 Pfandleihgewerbe
(1) 1Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- 2.
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über
- 1.
- den Geltungsbereich der Erlaubnis,
- 2.
- die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,
- 3.
- die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdiebstahl und Beraubung oder über die Verpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädigung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen,
- 4.
- die Verpflichtung zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Verpfänder.
(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, drei Jahre verstrichen, so verfällt der Erlös zugunsten des Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat.
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 34 Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 21.03.2016 | Artikel 10 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 275 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 144 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13b GewO Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen (vom 23.02.2018)
... (3) Absatz 2 gilt nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 31, 33c, 33d, 34 , 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, den §§ 34d, 34f, 34h, 34i oder nach § 60a ...
§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
... Personen, 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34 , 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der ...
§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen (vom 23.02.2018)
... für die nach den §§ 31, 33i, 34 , 34a, 34b, 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine ...
§ 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (vom 01.01.2023)
... 6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften ( § 34 Abs. 4 ) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften. ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023)
... Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, e) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt, f) nach § ... Bußgeldvorschrift verweist, 1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2 , § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 ... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechts ankauft, 3. einer ... § 33c Abs. 1 Satz 3, § 33d Abs. 1 Satz 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2 , § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3, § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Pfandleiherverordnung (PfandlV)neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Sonstige
Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer VerordnungenV. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von BürokratieV. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... 11. Es werden ersetzt: a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 2 Satz 1 , § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 ...
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 5 VermAnlGEG Änderung der Gewerbeordnung (vom 12.12.2012)
... Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Anlageberatung betreibt oder" gestrichen. bb) Buchstabe ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Tätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34 , 34a, 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d, 34e oder nach § 60a ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... „1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34 , 34a, 34b, 34c, 34d, 34e, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der ... oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind,". 5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Sind nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 33g, 34 Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 Satz 1, §§ 55f, ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 275 10. ZustAnpV Änderung der Gewerbeordnung
... ersetzt. 3. In § 33f Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, den §§ 33g und 34 Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8 sowie § 34c Absatz 3 Satz 1 werden ...
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