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§ 34 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst



1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin oder Berufssoldat geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier obliegenden oder später einer Beamtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.
Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

2Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind. 3Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

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Zitierungen von § 34 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SVG Entstehen des Anspruchs
... die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz ... nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, ...
§ 38 SVG Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
... Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ...
§ 40 SVG Höhe des Ruhegehalts
... oder der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34 , 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt ...
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2025)
... sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der ...
§ 81 SVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2025)
... Änderung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, ...
§ 95 SVG Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
... Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34 , 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025)
... Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern ... 5 oder 6 Anwendung findet. (5) Wehrdienstzeiten, Beschäftigungszeiten ( § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes ) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 ... Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 34 des Soldatenversorgungsgesetzes ) und sonstige Zeiten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... „§§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ §§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der ...