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§ 34b - Gewerbeordnung (GewO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7100-1 Gewerbeordnung
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§ 34b Versteigerergewerbe
(1) 1Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Zu den beweglichen Sachen im Sinne der Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
(2) (weggefallen)
(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
- 2.
- der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
(5) 1Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen von der zuständigen Behörde allgemein öffentlich zu bestellen; dies gilt entsprechend für Angestellte von Versteigerern. 2Die Bestellung kann für bestimmte Arten von Versteigerungen erfolgen, sofern für diese ein Bedarf an Versteigerungsleistungen besteht. 3Die nach Satz 1 öffentlich bestellten Personen sind darauf zu vereidigen, dass sie ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden. 4Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt § 36a entsprechend.
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
- 1.
- selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 2.
- Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- 3.
- für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt,
- 4.
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- 5.
- Sachen zu versteigern,
- a)
- an denen er ein Pfandrecht besitzt oder
- b)
- soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht.
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteigerung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über
- 1.
- den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbesondere über
- a)
- Ort und Zeit der Versteigerung,
- b)
- den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Übernahme, Ablehnung und Durchführung der Versteigerung,
- c)
- die Genehmigung von Versteigerungen, die Verpflichtung zur Erstattung von Anzeigen und die dabei den Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu übermittelnden Daten über den Auftraggeber und das der Versteigerung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
- d)
- die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften,
- e)
- Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers von den Vorschriften des Titels III;
- 2.
- Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.
(9) (weggefallen)
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
- 1.
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- 2.
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- 3.
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze G. v. 9. November 2022 BGBl. I S. 2009 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 34b Gewerbeordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze vom 09.11.2022 BGBl. I S. 2009 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 275 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 28.12.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften vom 17.07.2009 BGBl. I S. 2091 |
aktuell vorher | 22.05.2007 | Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 144 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34b Gewerbeordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34b GewO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GewO Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung (vom 28.05.2022)
... dieses Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 , § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 insoweit nicht ...
§ 6a GewO Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion (vom 15.12.2018)
... Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4 , § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb einer Frist ...
§ 29 GewO Auskunft und Nachschau (vom 23.02.2018)
... 1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b , 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht ... oder nach § 34i Absatz 4 von der Erlaubnispflicht befreit sind, 2. die nach § 34b Abs. 5 oder § 36 öffentlich bestellt sind, 3. die ein ...
§ 47 GewO Stellvertretung in besonderen Fällen (vom 23.02.2018)
... für die nach den §§ 31, 33i, 34, 34a, 34b , 34c, 34d, 34f, 34h, 34i und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine Stellvertretung ...
§ 57 GewO Versagung der Reisegewerbekarte (vom 01.08.2018)
... Versteigerergewerbes als Reisegewerbe ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis besitzt. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht ...
§ 61a GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe (vom 01.01.2023)
... des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5 *), § 34b Absatz 5 bis 8 und 10 , § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 ... 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8 , des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen ...
§ 70a GewO Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung (vom 01.08.2018)
... im Sinne der §§ 64 bis 68 ist nur zulässig, wenn der Gewerbetreibende die nach § 34b Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ...
§ 71b GewO Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe (vom 01.01.2023)
... Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10 , § 34c Absatz 2a, 3 und 5, § 34d Absatz 1 Satz 6 und 7, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 ... 4 und Absatz 2 und 3, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8 , des § 34c Absatz 3, des § 34e sowie der §§ 34g und 34j erlassenen ...
§ 144 GewO Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (vom 01.01.2023)
... nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, g) nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert, h) ... 1b. einer Rechtsverordnung nach § 33g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 , § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Abs. 3 oder einer ... 2, § 33e Abs. 3, § 33i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34a Abs. 1 Satz 2, § 34b Abs. 3 , § 34d Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3, oder § 36 Abs. 1 Satz 3 ... ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 ...
§ 145 GewO Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe (vom 28.05.2022)
... 8. einer Rechtsverordnung nach § 61a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 , § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung ...
§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes (vom 01.01.2023)
... 11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8 , § 34e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 oder 7, Absatz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Versteigererverordnung (VerstV)Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Sonstige
Verordnung zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die DienstleistungsrichtlinieV. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 264
Zitat in folgenden Normen
Versteigererverordnung (VerstV)
Artikel 1 V. v. 24.04.2003 BGBl. I S. 547; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 6 VerstV Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
... sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteigerungsgut ...
§ 9 VerstV Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung (vom 25.03.2009)
... oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2009
Artikel 1 GewOuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... ersetzt: a) in § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8 , § 34c Absatz 3 Satz 1, § 34e Absatz 1 Satz 1, § 34g Absatz 1 Satz 1, den ...
Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 VersVermRNeurG Änderung der Gewerbeordnung
... § 34c" durch die Angabe „, 34c, 34d oder 34e" ersetzt. 5. § 34b Abs. 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Auf Antrag sind besonders sachkundige ... gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden." 6. In § 34b Abs. 4 Nr. 1 und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils nach dem Wort „Untreue," das ... sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 ... 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen ... sowie des Versicherungsberatergewerbes gelten § 34a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5, § 34b Abs. 5 bis 8 und 10, § 34c Abs. 3 und 5, § 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 ... 34d Abs. 6 bis 10, § 34e Abs. 2 bis 3 sowie die auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8, des § 34c Abs. 3, des § 34d Abs. 8 und des § 34e Abs. 3 erlassenen ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 34b Abs. 8" ein Komma und die Angabe „§ 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3, ... 3 oder 4" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „§ 34b Abs. 3" ein Komma und die Angabe „§ 34d Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. ... a) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe „§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz ... 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe „§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder ... 15. In § 146 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe „§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz ... 34a Abs. 2 oder § 34b Abs. 8" durch die Angabe „§ 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt. 2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die ...
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2091
Artikel 1 DlRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... Gesetzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Absatz 1 und 2 ... die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach § 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb ... in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 8. Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bestellung von ...
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 10 WohnImmoKredRLUG Änderung der Gewerbeordnung
... „1. die einer Erlaubnis nach den §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b , 34c, 34d, 34e, 34f, 34h oder 34i bedürfen oder nach § 34i Absatz 4 von der ... Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10 , § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f ... 34g, 34i Absatz 5 bis 8 und § 34j sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8 , des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ ... Gewerbes des Immobiliardarlehensvermittlers gelten § 34a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 bis 5, § 34b Absatz 5 bis 8 und 10 , § 34c Absatz 3 und 5, § 34d Absatz 6 bis 10, § 34e Absatz 2 und 3, § 34f ... 34f Absatz 4 bis 6, § 34i Absatz 5 bis 8 sowie die auf Grund des § 34a Absatz 2, des § 34b Absatz 8 , des § 34c Absatz 3, des § 34d Absatz 8, des § 34e Absatz 3 sowie der §§ ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 144 9. ZustAnpV Gewerbeordnung
... § 33f Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2, §§ 33g, 34 Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34c Abs. 3 Satz 1, §§ 55f, 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 153b Satz 1 ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 275 10. ZustAnpV Änderung der Gewerbeordnung
... 1, 2 Nummer 1 und 2, den §§ 33g und 34 Absatz 2 Satz 1, § 34a Absatz 2, § 34b Absatz 8 sowie § 34c Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
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