§ 35 Unfallausgleich
(1) 1Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. 2Dieser beträgt
- 1.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro,
- 2.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
- 3.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1.200 Euro,
- 4.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 Prozent 1.600 Euro,
- 5.
- bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent 2.000 Euro.
3Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.
(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. 3Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.
(3) 1Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. 2Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 30 BeamtVG Allgemeines (vom 11.01.2017) ... 32), 2. Heilverfahren (§§ 33, 34), 3. Unfallausgleich (§ 35 ), 4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), 5. ...
§ 55 BeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten (vom 06.03.2025) ... Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich ( § 35 ) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 ... Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt, 4. Leistungen aus einer berufsständischen ...
§ 69o BeamtVG Übergangsregelungen zu Unfallfürsorgeleistungen (vom 01.01.2025) ... Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung ... sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1. (2) Auf Personen mit einer Minderung ...
§ 85 BeamtVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte (vom 01.01.2025) ... bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Anspruchsberechtigten nach ... sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz 2. (9) Bei der Anwendung der Absätze ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 86
Sonstige
Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-ZuständigkeitsanordnungA. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Zitat in folgenden NormenAnordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBesBeihUnffAnO)
A. v. 13.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 86
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 16 BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... hat, 4. die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, 5. die Entscheidung über das Vorliegen der ... 6. die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017) ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 BeamtVG und die Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen einem Dienstunfall und einer ...
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
Artikel 1 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Aufgaben und Befugnissen (vom 01.01.2022) ... über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes , c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von ... vorliegen, d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs, e) die Anordnung einer ärztlichen ...
Bundesbeamtengesetz (BBG)
Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 39 BBhV Vollstationäre Pflege (vom 01.01.2025) ... geringere Versorgungsbezüge zustehen, sowie der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes, 3. der ...
Delegationsanordnung BEV
A. v. 24.08.2005 BGBl. I S. 2515
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
G. v. 30.08.1990 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 4 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
Anhang BeamtVZustAnOÄndAnO ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anordnung zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
Artikel 2 BMVgBeamtVZustNFAnO Änderung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung ... über die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes , c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von ... vorliegen, d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs, e) die Anordnung einer ärztlichen ...
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen. 20a. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes" ... nach dem Einkommensteuergesetz, Jubiläumszuwendungen, ein Unfallausgleich (§ 35 ), steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 69 SVReformG Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (vom 24.12.2024) ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. (aufgehoben) 2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in ... Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich ( § 35 ) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,". 7. (aufgehoben) ...
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 14 SoldEntsRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich ( § 35 ) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 ... Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag, mindestens aber in Höhe des Betrages nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unberücksichtigt bleibt,". 4. Nach § 69n wird folgender § 69o ... (1) Personen, die im Dezember 2024 einen Unfallausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten haben, wird diese Leistung ... gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1. (2) Auf Personen mit einer Minderung der ... gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt jeweils anstelle der Leistung nach Satz ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.10.2016 BGBl. I S. 2362
Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 15.03.2012 BGBl. I S. 462, 1489
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zitate in aufgehobenen TitelnAnordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Post AG (ZOVers Deutsche Post AG)
A. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2327; aufgehoben durch I. A. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3615
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO ... Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286), - § 35 Absatz 3 Satz 2 , § 38 Absatz 6 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 2 des ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
Anlage 1 BeamtVZustAnO (vom 01.01.2011) ... zur Feststellung oder Nachprüfung von Leistungsansprüchen nach den §§ 30 bis 46 des BeamtVG, soweit keine andere Zuständigkeit gegeben ist. 5) Die Entscheidung ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
G. BeamtVZustAnO Sonstige Regelungen ... hat, d) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, e) die Entscheidung über das Vorliegen der ... f) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach ...
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
G. ZustAO Vers Weitergeltende Anordnungen des Bundesministeriums des Innern ... - Erlass von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unfallfürsorge nach den §§ 32 bis 35 Beamtenversorgungsgesetz, die vor Beginn des Ruhestandes notwendig werden, ... Untersuchungen vor Beginn des Ruhestandes zur Neufeststellung eines Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz, - Anordnung von ... - Anordnung von Nachuntersuchungen nach § 14a Abs. 3 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Satz 2 Beamtenversorgungsgesetz vor Beginn des Ruhestandes, ...
BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMVgBeamtVZustAnO)
A. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3739; aufgehoben durch Artikel 3 A. v. 04.10.2021 BGBl. I S. 4626
§ 1 BMVgBeamtVZustAnO Übertragung von Zuständigkeiten ... ist, b) die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes, c) die Entscheidung über das Vorliegen der ... d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfallausgleichs und nach ...
Delegationsanordnung BMVBW
A. v. 06.02.2002 BGBl. I S. 746; aufgehoben durch A. v. 25.05.2010 BGBl. I S. 781
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423; aufgehoben durch Artikel 90 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
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