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§ 35 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 35 Ausbildungszeiten



(1) 1Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann die verbrachte Mindestzeit

1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),

2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorgeschrieben ist,

als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1.095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens 1.095 Tagen. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. 3Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. 4Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.

(2) 1Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhegehaltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. 2Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.

(3) 1An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich sind. 2Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.



 

Zitierungen von § 35 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 SVG Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
... Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche ...
§ 63 SVG Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (vom 01.01.2025)
... unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025)
... Verwaltungsvorschriften regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35 , 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der ... Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden. Ausbildungszeiten ( § 35 des Soldatenversorgungsgesetzes ) sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche ...

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SKPersStruktAnpG Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (vom 01.01.2025)
... (2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind. (3) Die Versetzung ...
§ 6 SKPersStruktAnpG Versorgung bei Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 (vom 01.01.2025)
... Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 10 SVReformG Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
... durch die Wörter „im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes " ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § ... Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit ...
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „ § 35 , 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... Wörter „(§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes)" durch die Wörter „( § 35 des Soldatenversorgungsgesetzes )" ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 8 MilPersGleiFoG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... sind unwirksam. Über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 32, 34 bis 36, 39 und 94 als ruhegehaltfähig ist vor Beginn des Ruhestandes nur auf Antrag der ...