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§ 36 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 36 Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, das Verfahren für die Durchführung der Wahl durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

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