Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr
- 1.
- besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Verwendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder
- 2.
- als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden.
neugefasst durch B. v. 24.03.1993 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 2 SVÜV Maßgaben (vom 01.01.2025) ... regeln. (4) Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach den § 35, 36 , 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der ... Beschäftigungszeiten (§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten ( §§ 36 , 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes), die der ...
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung ... bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 35, 36 , 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes" ... durch die Wörter „(§ 34 des Soldatenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten ( §§ 36 , 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ...
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17