(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach
§ 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
(2)
1Nach erfolgreicher Authentifizierung kann über die Großkundenschnittstelle ein in
§ 33 Absatz 2 bezeichneter Antrag gestellt werden.
2Den Antrag kann der Großkunde stellen
- 1.
- für sich selbst oder
- 2.
- für einen Dritten als Halter.
(3) Mit dem Antrag hat der Großkunde sein Einverständnis zu erklären, dass ihm die Entscheidung der Zulassungsbehörde dadurch bekanntgegeben werden kann, dass sie in einem Postfach eingeht, das
- 1.
- beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht.
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der
Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
(5) 1Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. 2Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 38 FZV Übermittlung eines Antrags an die Zulassungsbehörde und automatische Ergänzung erforderlicher Daten ... in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an den Großkunden bedarf im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12. (2) Ist im Fall des ... 2 der ausdrücklichen Einwilligung des Halters nach Anlage 12. (2) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine natürliche Person, so ist die Vollmacht mit einer qualifizierten ... im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zu versehen. (3) Ist im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Halter eine juristische Person, so ist die Vollmacht mit einem qualifizierten elektronischen ... überprüft hat. (4) Die Angaben zum Halter sind im Fall des § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bei natürlichen Personen aus der das Vollmachtsformular verarbeitenden elektronischen ...
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245