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§ 38 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)
Artikel 1 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 25.01.2024; FNA: 51-15 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 38 Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
§ 38 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Auflösung einer oder mehrerer Dienststellen und der Zusammenlegung zu einer neuen Dienststelle endet die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen mit Wirkungsdatum der Auflösung.
(2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 entsprechend.
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Zitierungen von § 38 SGleiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 SGleiG Erstellung, Inkrafttreten, Geltungszeitraum, Veröffentlichung
... werden. (5) Im Falle umfassender organisatorischer Änderungen im Sinne der §§ 38 bis 40 kann die jeweilige Dienststelle im Einvernehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten mit ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... der regulären Amtszeit der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten. (2) Die §§ 38 bis 41 gelten bei der Umstrukturierung von Dienststellen für die ...
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