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§ 38 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
§ 38 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäftigungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 2Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des RentenÜberleitungsgesetzes.
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
Zitierungen von § 38 SVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 95 SVG Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
... Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 38 ist entsprechend ...
§ 115 SVG Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
... Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend. (8) Die §§ 37 und 38 sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 8 SVReformG Änderung des Personalstärkegesetzes
... 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „ § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...
Artikel 12 SVReformG Änderung des Personalanpassungsgesetzes
... ersetzt. f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „ § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt. ...
Artikel 13 SVReformG Änderung der Wehrdisziplinarordnung
... wie folgt geändert: 1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „( § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes )" durch die Wörter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)" ersetzt. ...
Artikel 18 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
... Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§§ 64 ...
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