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§ 3 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)

§ 3 Erhebungsgebiet



Erhebungsgebiet für die Außenhandelsstatistik sind

1.
das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Insel Helgoland, jedoch ausschließlich der Gemeinde Büsingen, und

2.
Gebiete auf hoher See, in denen die Bundesrepublik Deutschland über das alleinige Recht verfügt, den Meeresboden und seinen Untergrund wirtschaftlich auszubeuten.

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Zitierungen von § 3 AHStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
V. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2580
§ 4 AHStatDV Veredelungsverkehre
... Veredelung" die Be- oder Verarbeitung von ausländischen Waren im Erhebungsgebiet nach § 3 des Außenhandelsstatistikgesetzes durch eine andere Person als den Eigentümer der Waren mit dem Ziel, aus ihnen neue oder ...